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Profil von: Hotze2002
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28.02.2008 15:20:36 / ... / ... [#lang]

Eine Dokumentation über Sailor Jerry
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HIER gibts die ersten Trailer....
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das ganze wird auf den SCSW Film Festival vom 12. bis 14. März laufen...

Quelle: needled.com
27.02.2008 12:54:50 / ... / ... [#lang]

Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass heimliche Onlinedurchsuchungen moeglich sind.


Zugleich jedoch das in NRW geltende Gesetz dazu fuer nicht-verfassungsgemaess erklaert.



hier zunaechst einmal die



L e i t s ae t z e

zum Urteil des Ersten Senats vom 27. Februar 2008
- 1 BvR 370/07 -
- 1 BvR 595/07 -

1. Das allgemeine Persoenlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) umfasst das Grundrecht auf Gewaehrleistung der Vertraulichkeit und Integritaet informationstechnischer Systeme.

2. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems ueberwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden koennen, ist verfassungsrechtlich nur zulaessig, wenn tatsaechliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr fuer ein ueberragend wichtiges Rechtsgut bestehen. UEberragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Gueter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen oder den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen beruehrt. Die Massnahme kann schon dann gerechtfertigt sein, wenn sich noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen laesst, dass die Gefahr in naeherer Zukunft eintritt, sofern bestimmte Tatsachen auf eine im Einzelfall durch bestimmte Personen drohende Gefahr fuer das ueberragend wichtige Rechtsgut hinweisen.

3. Die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems ist grundsaetzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Das Gesetz, das zu einem solchen Eingriff ermaechtigt, muss Vorkehrungen enthalten, um den Kernbereich privater Lebensgestaltung zu schuetzen.

4. Soweit eine Ermaechtigung sich auf eine staatliche Massnahme beschraenkt, durch welche die Inhalte und Umstaende der laufenden Telekommunikation im Rechnernetz erhoben oder darauf bezogene Daten ausgewertet werden, ist der Eingriff an Art. 10 Abs. 1 GG zu messen.

5. Verschafft der Staat sich Kenntnis von Inhalten der Internetkommunikation auf dem dafuer technisch vorgesehenen Weg, so liegt darin nur dann ein Eingriff in Art. 10 Abs. 1 GG, wenn die staatliche Stelle nicht durch Kommunikationsbeteiligte zur Kenntnisnahme autorisiert ist.
Nimmt der Staat im Internet oeffentlich zugaengliche Kommunikationsinhalte wahr oder beteiligt er sich an oeffentlich zugaenglichen Kommunikationsvorgaengen, greift er grundsaetzlich nicht in Grundrechte ein.


Das gesamte Urteil umfasst 37 Seiten und ist als Nicht-Jurist zwar zu verstehen, erfordert aber den Zugriff auf einige Gesetzestexte um Zusammenhaenge nachvollziehen zu koennen und Geduld und Konzentration um sich durch die Amtssprache zu kaempfen. Sicherlich muss dabei beruecksichtigt werden, dass Gesetze und juristische Normen immer an Interpretationen und Auslegungen geknuepft sind. Man sollte also immer bedenken, dass Juristen unter Umstaenden andere Definitionen bestimmter juristischer Definitionen haben, als es in der Alltagssprache ueblich ist.


Das Urteil lautete dann folgerndermassen:

In dem Verfahren
ueber
die Verfassungsbeschwerden


1. a) der Frau W...,
b) des Herrn B...,

- Bevollmaechtigter:
Rechtsanwalt Dr. Fredrik Roggan,
Muellerstrasse 153, 13353 Berlin -

gegen § 5 Abs. 2 Nr. 11 in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 5 Abs. 3, § 5a Abs. 1 und § 13 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur AEnderung des Gesetzes ueber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)

- 1 BvR 370/07 -,

2. a) des Herrn B...,
b) des Herrn Dr. R...,
c) des Herrn S...

- Bevollmaechtigte:
1. Rechtsanwaelte Baum, Reiter & Collegen,
Benrather Schlossallee 121, 40597 Duesseldorf,
2. Rechtsanwalt Peter Schantz,
Schaperstrasse 10, 10719 Berlin,
Bevollmaechtigter der Beschwerdefuehrer zu 2a und 2b –
gegen
§ 5 Abs. 2 Nr. 11, § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit §§ 10, 11 und § 17 Abs. 1 VSG NRW in der Fassung des Gesetzes zur AEnderung des Gesetzes ueber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2006 (GVBl NW 2006, S. 620)
- 1 BvR 595/07 -

hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat – unter Mitwirkung der Richterin und Richter
Praesident Papier,
Hohmann-Dennhardt,
Hoffmann-Riem,
Bryde,
Gaier,
Eichberger,
Schluckebier,
Kirchhof,

aufgrund der muendlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 durch

Urteil

fuer Recht erkannt:
1. § 5 Absatz 2 Nummer 11 des Gesetzes ueber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt fuer das Land Nordrhein-Westfalen, Seite 620) ist mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.
2. Damit erledigen sich die von den Beschwerdefuehrern gegen § 5 Absatz 3 und § 17 des Gesetzes ueber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen erhobenen Ruegen.
3. Die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdefuehrers zu 1b wird zurueckgewiesen, soweit sie gegen § 5a Absatz 1 des Gesetzes ueber den Verfassungsschutz in Nordrhein-Westfalen gerichtet ist.
4. Im UEbrigen werden die Verfassungsbeschwerden verworfen.
5. Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdefuehrern drei Viertel ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten.


Die Interpretationen des Urteils klingen dabei in unterschiedlichen Quellen selbst unterschiedlich.


bei Golem und bei Spiegel Online



Eine interessante Entdeckung habe ich in dem Urteil gemacht, als ich den Abschnitt zu den Ausfuehrungen der saechsischen Staatsregierung zu den Online-Untersuchungen gelesen habe.

Hier im Wortlaut:

"Die saechsische Staatsregierung fuehrt aus, die Kommunikation innerhalb islamistischer und islamistisch-terroristischer Gruppierungen erfolge zum grossen Teil ueber das Internet. Auch Autonome benutzten das Internet und Mobiltelefone mit der Moeglichkeit geschuetzter Kommunikation. Mit der vermehrten Nutzung von informationstechnischen Systemen durch beobachtete Personen sei der Zugang ueber klassische nachrichtendienstliche Mittel teilweise unmoeglich geworden."


Es ist schon bemerkenswert, dass man in Sachsen sehr deutlich darueber Bescheid weiss, wer denn potentiell in der Kreis der zu beobachtenden gehoert. Was ist denn eigentlich mit Katholiken? Warum fehlen die eigentlich?


"Auch auf katholischer Seite gibt es fundamentalistische Stroemungen, die jedoch selten als Fundamentalismus bezeichnet werden.
Der roemische Katholizismus unterscheidet sich erkennbar von allen anderen christlichen Konfessionen dadurch, dass er an einer UEberordnung der geistlichen Autoritaet der Kirche ueber die Staats- und Gesellschaftsordnung festhaelt, also keine Einheit von Religion und Rechtsordnung duldet. Ein eigentlicher katholischer Fundamentalismus ist dadurch, dem Selbstverstaendnis nach, begrifflich ausgeschlossen. Denn die katholische Religion hat als einzige (!) eine rechtliche Struktur, bei der sich systemimmanent die spirituelle Autoritaet (gipfelnd im Primat, der Erstzustaendigkeit des Papstes in Lehrfragen und kirchlicher Rechtsprechung) nicht durch Eiferer ueberbieten lassen kann." Quelle: Wikipedia


Und eines interessiert mich ja doch brennend......


Wie sollen diese Durchsuchungen eigentlich durchgefuehrt werden? (Trojaner per Mail oder werden die Netzwerke (persoenliche wie das eigene W-Lan oder der Kabelzugang des Providers) gehackt oder sind die Provider gezwungen den Zugang zum Rechner zu ermoeglichen?


Wie geht der Staat mit Sicherheitsvorkehrungen um und was wird von Seiten der Sicherheitssoftwareproduzenten aus geschehen?


Wie wird der Staat mit Sicherheitsluecken in Netzwerken und Software umgehen? Duerfen diese noch geschlossen werden?



Naja, das waren Fragen, die mir noch dazu eingefallen sind....


21.02.2008 17:44:49 / ... / ... [#lang]

sagt der Spiegel



----------EDIT------------


....vermutlich geht es dabei um topnotch tattoos....

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